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Satzung

[Am 26. Juli 2006 vom Beirat des Zentralarchivs beschlossene Neufassung, die vom Direktorium des Zentralrats der Juden in Deutschland am 10. September 2006 genehmigt wurde.]

 

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz

Das Zentralarchiv zur Erforschung der Geschichte der Juden in Deutschland (nachstehend
Zentralarchiv genannt) ist eine unselbständige Einrichtung des Zentralrats der Juden in Deutschland.
Sitz des Zentralarchivs ist Heidelberg.

 

§ 2 Aufgaben des Zentralarchivs

Aufgaben des Zentralarchivs sind:

  • das Archivgut des Zentralrats der Juden in Deutschland zu übernehmen, auf Dauer zu
    sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich auszuwerten (Archivierung),
  • Archivgut jüdischer Gemeinden, Gemeindeverbände und anderer jüdischer Einrichtungen
    in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen bilateraler Vereinbarungen zu archivieren,
  • Informationen über den Verbleib, den Standort und die Benutzbarkeit von Unterlagen
    zur Geschichte der Juden in Deutschland zu sammeln und zugänglich zu machen,
  • Unterlagen zur Geschichte der Juden in Deutschland zu sammeln und für die Forschung
    aufzubereiten,
  • Forschungsvorhaben zur Geschichte der Juden in Deutschland durchzuführen,
    soweit Sondermittel hierfür bereitstehen.

 

§ 3 Organe des Zentralarchivs

Organe des Zentralarchivs sind der Leiter und der Beirat.

 

§ 4 Leitung

Das Zentralarchiv hat einen Leiter, der vom Direktorium des Zentralrats der Juden in Deutschland
auf Vorschlag des Beirats des Zentralarchivs und im Benehmen mit dem Kuratorium der
Hochschule für Jüdische Studien bestellt wird. Der Leiter ist Vorgesetzter der übrigen Bediensteten
 des Zentralarchivs. Die Beschäftigungsverhältnisse aller Mitarbeiter des Zentralarchivs regelt der
Zentralrat der Juden in Deutschland auf Vorschlag des Leiters. Der Zentralrat kann seine Befugnisse
auf den Rektor der Hochschule für Jüdische Studien delegieren. Die Verwaltungsgeschäfte des
Zentralarchivs werden vom Zentralrat der Juden in Deutschland oder von einer von diesem zu
benennenden Stelle erledigt.

 

§ 5 Beirat

1. Der Beirat ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Beschlußfassung in Grundsatzangelegenheiten,
- Erlaß einer Benutzungsordnung,
- Erstellung von Arbeitsrichtlinien für den Leiter.

2. Dem Beirat gehören an:

2.1. kraft Amtes
a) der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland
oder ein vom Direktorium beauftragter Vertreter als Vorsitzender des Beirats,
b) der Rektor der Hochschule für Jüdische Studien in Heidelberg,
c) ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern,
d) ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg,
e) der Präsident des Bundesarchivs oder sein Vertreter,
f) ein Vertreter des Lehrkörpers der Hochschule für Jüdische Studien,
g) der Leiter des Universitätsarchivs Heidelberg;

2.2. aufgrund von Wahlen durch die Mitglieder des Beirats des Zentralarchivs gemäß
§ 5 Abs. 2.1 auf die Dauer von 4 Jahren mindestens 3, höchstens 5 sachkundige Mitglieder.
Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich oder auf Wunsch von mindestens 3 Mitgliedern
des Beirats. Er wird vom Vorsitzenden eingeladen. Der Beirat ist berechtigt, sich eine
Geschäftsordnung zu geben.

3. Der Leiter des Zentralarchivs nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirats teil. Der Vorsitzende des Beirats entscheidet, ob auch weitere Personen regelmäßig oder gelegentlich zu den Sitzungen hinzugezogen werden. 

 

§ 6 Haushalt

Der Leiter des Zentralarchivs hat dem Beirat bis zum 15. November jeden Jahres den Entwurf
des Haushaltsplans für das jeweils übernächste Jahr vorzulegen. Der Haushalt bedarf der
Genehmigung durch den Zentralrat der Juden in Deutschland.

 

§ 7 Benutzung des Zentralarchivs

Die Benutzung des Zentralarchivs wird durch eine besondere Benutzungsordnung geregelt.
Die Benutzungsordnung wird nach den archivgesetzlichen Regelungen gestaltet.

 

§ 8 Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen

Das Zentralarchiv arbeitet mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland
zusammen, insbesondere mit solchen, die sich mit der Erforschung der Geschichte der Juden
befassen.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung sowie eventuelle Änderungen treten nach ihrer Verabschiedung durch das
Direktorium des Zentralrats der Juden in Deutschland nach Anhörung des Beirats des
Zentralarchivs in Kraft. Sie wird auf den Webseiten des Zentralarchivs oder in anderer
geeigneter Form veröffentlicht.

[Die erste Fassung der Satzung ist am 11. Juni 1992 in der Allgemeinen Jüdischen Wochenzeitung
veröffentlicht worden. Änderungen am: 17. Oktober 2004, 10. September 2006, 27. Oktober 2009.]

 

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